Mitgliederversammlung

Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, zu der der Vorsitzende oder sein Stellvertreter schriftlich unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin einberuft. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Beachtung von Satz 1 einzuberufen:

  1. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
  2. wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die

Einberufung verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mit gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch ein Bevollmächtigten vertreten.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweils Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Der Mitgliederversammlung obliegt es,

  1. a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen,
  2. b) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen, die Mitglieder des Beirats zu wählen,
  3. c) den Jahresbeitrag der Mitglieder festzulegen,
  4. d) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen
  5. e) über die Ehrenmitglied (§5) zu beschließen.